Konferenz Sächsischer Studierendenschaften
Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften, kurz KSS, ist die Bezeichnung der gesetzliche Vertretung Konferenz Sächsischer Studentinnen- und Studentenräte.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte[Bearbeiten]
- § 78 Zusammenarbeit der Studentenräte SächsHG (gültig ab 1999-07-01)
- Die Begründung Zu § 77 (eigentlich § 78) SächsHG lautet:
- Die Studentenräte der Hochschulen bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte als gesetzliches Gremium. Der Zusammenschluss dient nicht nur der Durchsetzung der studentischen Interessen. Für die Landeshochschulkonferenz und das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat es sich als positiv erwiesen, dass auf Landesebene eine legitimierte Interessenvertretung der Studenten besteht.
- § 28 Zusammenarbeit der Studentenräte SächsHSG (gültig ab 2009-01-01)
- Die Begründung Zu § 28 SächsHSG lautet:
- Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 78 SächsHG. Entgegen der bisherigen Regelung gibt sich die Konferenz der Sächsischen Studentenräte eine Geschäftsordnung, da es für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Aufgaben einer Satzung nicht bedarf. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte kann die Studentenräte im Wege eines Umlageverfahrens an ihren Kosten beteiligen.
Mitglieder[Bearbeiten]
Mitglieder der Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSG[Bearbeiten]
§ 28 Satz 1 SächsHSG regelt die Zusammensetzung der Konferenz Sächsischer Studentenräte. Demnach sind die Studentenräte Mitglieder der KSS. Das gilt mindestens für alle StuRä die dem SächsHSG unterliegen. Damit sind die (zentralen) Organe der Studierendenschaften der der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSG einbezogen.
Aufzählung nach § 1 Absatz 1 SächsHSG
weitere mögliche Mitglieder[Bearbeiten]
Mitglieder staatlich anerkannter Hochschulen[Bearbeiten]
§ 28 SächsHSG regelt nicht abschließend die Zusammensetzung der Konferenz der Sächsischen Studentenräte.
- In Satz 1, der die Zusammensetzung regelt, heißt es ausschließlich Studentenräte. Im Gegensatz dazu wird in Satz 3, der Zustimmung zur Geschäftsordnung regelt, von Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 gesprochen.
Daher regelt § 2 Mitgliedschaft der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischen Studierendenschaften die Aufnahme und den Ausschluss weiterer Mitglieder.
Den Reglung ist zu entnehmen, dass freiwillig alle Studierendenschaften der staatlich anerkannte Hochschulen, mit Zustimmung des LSR Mitglieder der KSS werden können.
Es ist bekannt, dass folgende Studierendenvertretungen (äquivalent zu den StuRä) freiwillig Mitglieder der KSS waren:
Name (Wiki) | Bezeichnung (Homepage) | (Homepage der) Hochschule |
---|---|---|
AStA ehs Dresden | Allgemeiner StudentInnenausschuss | Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden |
StuRa HfTL | Studentenrat | Hochschule für Telekommunikation Leipzig |
Aufnahme weiter möglicher Mitglieder[Bearbeiten]
Die folgenden Aufzählung soll die notwendigsten Schritte für die Aufnahme einer Studierendenschaft darstellen.
- Die jeweilige Studierendenschaft muss gemäß § 2 Mitgliedschaft Abs. 2 einen Antrag auf Aufnahme stellen.
- Dazu ist keine Formular oder Ähnliches notwendig.
- Der Antragstext kann wie folgt lauten:
- Die Studierendenvertretung der Hochschule Bezeichnung der Hochschule beantragt die Aufnahme als Mitglied der KSS (gemäß § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung).
- Der LSR möge diesem Antrag zur Aufnahme zustimmen.
- Im Falle der Aufnahme endet die Mitgliedschaft spätestens nach einem Jahr nach der Aufnahme (gemäß § 2 Abs. 3 Geschäftsordnung).
- Der LSR befasst den Antrag. Eine absolute Mehrheit (der gesamten Stimmen) ist für die Zustimmung notwendig.
- Der Antragstext kann wie folgt lauten:
- Der LSR möge beschließen dem Antrag der Studierendenvertretung der Hochschule Bezeichnung der Hochschule zur Aufnahme als Mitglied der KSS (gemäß § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung) mit den Stimmen gemäß § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung zuzustimmen.
- Im Falle der Zustimmung veröffentlicht die KSS unverzüglich die Aufnahme auf der Website, sodass der Beschluss in Kraft tritt.
- Der Antragstext kann wie folgt lauten:
- Die KSS veröffentlicht die Entscheidung zur Aufnahme auf ihrer Website.
- Ergänzend sollte spätesten nun die jeweilige Studierendenschaft über die Entscheidung (Zustimmung oder Versagung) zum Antrag ihrer Aufnahme informiert werden.
- Auch zum LSR sollte, im Falle der Aufnahme, das Inkrafttreten der Mitgliedschaft bekanntgegeben werden, da damit eine Veränderung der Anzahl der Stimmen einher geht.
- Bekanntgabe des Endens der Mitgliedschaft nach einem Jahr (nach dem Beschluss zur Aufnahme) auf der Website der KSS.
- Auch zum LSR sollte das Enden der Mitgliedschaft bekanntgegeben werden, da damit eine Veränderung der Anzahl der Stimmen einher geht.
Organe[Bearbeiten]
LSR[Bearbeiten]
siehe LSR
Ausschüsse[Bearbeiten]
siehe Ausschüsse der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften
Ämter[Bearbeiten]
- SprecherInnen
- BeauftragteR für Öffentlichkeitsarbeit
- BeauftragteR für Finanzen
- BeauftragteR für Koordination
- BeauftragteR für Dokumentation
- BeauftragteR für das Bildungswerk
Leistung[Bearbeiten]
Bildungswerk[Bearbeiten]
Siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]
- Homepage der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften
- Wiki der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften